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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Karenzurlaubes vorliegen oder nicht, hängt ua auch von der beantragten Dauer desselben ab. Eine Trennbarkeit, die lediglich die Aufhebung jenes Teiles des Karenzurlaubes zuläßt, von dem (mangels eines ordnungsgemäß geführten Verwaltungsverfahrens derzeit) nicht feststeht, ob er vom Antrag des Beamten erfaßt war oder nicht, ist daher nicht gegeben.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993120281.X04Im RIS seit
20.11.2000