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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (Hinweis B VS 25.3.1976, 265/75, VwSlg 9024 A/1976). Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Dem gleichzustellen sind alle jene Fälle, in denen der physisch möglichen Ausübung eines auf den Nichteintritt des Ereignisses gerichteten Willens ein Rechtsgebot entgegensteht. Diese Unabwendbarkeit ist nach der Lage des Einzelfalles und nach dem Zweck des Gesetzes, das an das Vorliegen des unabwendbaren Ereignisses eine Rechtsfolge knüpft, zu beurteilen (Hinweis E 28.2.1974, 1700/73; hier: ob die akute Verschlechterung des an sich schlechten Gesundheitszustandes des Vaters des Studierenden iSd § 19 Abs 2 Z 3 StudFG 1992 unvorhergesehen gewesen ist, kann dann dahingestellt bleiben, wenn die Betreuung unabwendbar gewesen ist. Darüber hat die belBeh entsprechende Erhebungen und Feststellungen zu treffen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994120179.X02Im RIS seit
03.10.2001