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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der öffentlich-rechtliche Titel nach § 80 Abs 9 BDG 1979 ist zwar in seinem Bestandschutz schwächer ausgestaltet als das mit Bescheid dem Beamten des Dienststandes gegenüber nach § 80 Abs 2 BDG 1979 begründete Benützungsverhältnis, weil neben den (sinngemäß) anwendbaren Entziehungstatbeständen nach § 80 Abs 5 BDG 1979 der dringende Bedarf für einen Beamten des Dienststandes jedenfalls zu seiner Beendigung zu führen hat. Dessen ungeachtet entstehen auch aus der auf Gestattung beruhenden Benützung wechselseitige subjektiv öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten, insbesondere hat derjenige, dem die tatsächliche Benützung gestattet wurde, solange die Gestattung aufrecht ist, ein Recht auf Benützung. Er hat auch das Recht, daß die Endigung dieses Gestattungsverhältnisses nur aus den im Gesetz genannten Gründen erfolgt. Daraus ist zu schließen, daß auch das Gestattungsverhältnis iSd § 80 Abs 9 BDG 1979 durch Bescheid zu begründen ist. Der Verweisung im letzten Satz des § 80 Abs 9 BDG 1979 ist nicht die Bedeutung beizumessen, daß die Begründung dieses öffentlich-rechtlichen Benützungsverhältnisses nach § 80 Abs 9 BDG 1979 durch einen öffentlich-rechtlichen Akt sui generis erfolgen soll.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993120176.X04Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013