RS Vfgh 1993/3/19 B1440/91

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Veröffentlicht am 19.03.1993
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Oö BauO §46
Oö RaumOG §16
Oö RaumOG §16a Abs6

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Verneinung des Vorliegens eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Nachbarn auf widmungsgemäße Bebauung im gemischten Baugebiet; Widmung des Baugrundstückes (gemischtes Baugebiet), nicht Art des geplanten Bauwerks (Einkaufszentrum und Parkhaus) maßgebend

Rechtssatz

Es steht unbestritten fest, daß das hier maßgebliche Bauwerk (ein Einkaufszentrum und ein Parkhaus) zum Teil im gemischten Baugebiet errichtet wurde, in welchem Nachbarrechte vorgesehen sind.

Die Oberösterreichische Landesregierung hat bei der Beurteilung der Frage, ob Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf widmungsgemäße Bebauung zusteht, von der tatsächlichen Widmung des Baugrundstückes auszugehen, nicht aber von einer anderen Widmungsart, nämlich (wie hier) jener, welche der Art des geplanten Bauwerks entsprechen würde.

Da Nachbarrechte nach dem im Zusammenhang der entsprechenden Vorschriften der Oö BauO (§46) und des Oö RaumOG (§16) stehenden System des Gesetzes immer dann bestehen, wenn sie sich auf Bestimmungen des Flächenwidmungsplans stützen, die auch einen nachbarschützenden Gehalt haben, sich also aus der Widmung des Baugrundstückes ergeben, hat die belangte Behörde das Gesetz schon deshalb denkunmöglich angewendet, weil sie das subjektiv-öffentliche Recht des Nachbarn nicht aus der Widmung des Grundstückes sondern vom geplanten Bauwerk her ableitet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Nachbarrechte, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Rechte subjektive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1440.1991

Dokumentnummer

JFR_10069681_91B01440_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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