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L20017 Personalvertretung TirolNorm
GdBG Innsbruck 1970 §112;Rechtssatz
Mangels einer Unterscheidung im Gesetz stehen die Schutzrechte des § 18 Abs 1 Tir GdPVG auch dem Personalvertreter zu, dessen Mitgliedschaft zum Personalvertretungsorgan (hier: wegen Suspendierung) ruht: Das Ruhen der Mitgliedschaft führt nämlich nicht zum Verlust der Funktion als Personalvertreter, sondern lediglich dazu, daß dieser seine Funktion (vorübergehend) nicht ausüben darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120178.X03Im RIS seit
22.11.2000