RS Vwgh 1996/1/24 95/12/0026

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
BDG 1979 §38 Abs3;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §20b;
RGV 1955 §27;

Rechtssatz

Um feststellen zu können, ob den Beamten im Falle seiner Versetzung ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil treffen würde oder nicht, sind die geschätzten und als gerechtfertigt anerkannten Folgekosten (unter Berücksichtigung der dem Beamten gegenüber seinem Dienstgeber daraus entstehenden Ansprüche, wie zB nach § 20b GehG oder nach der RGV) der Versetzung, die der Beamte zu tragen hätte, seiner - im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides - bestehenden wirtschaftlichen Situation gegenüberzustellen. Dabei reicht eine ungefähre Ermittlung dieser Bezugsgrößen ("Grobprüfung") aus. Sie ist hinreichend, wenn es dem VwGH bei seiner nachprüfenden Kontrolle ermöglicht wird, zu beurteilen, ob die von der belangten Behörde daraus gezogenen Schlußfolgerungen grob fehlerhaft sind oder nicht.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120026.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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