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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Um feststellen zu können, ob den Beamten im Falle seiner Versetzung ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil treffen würde oder nicht, sind die geschätzten und als gerechtfertigt anerkannten Folgekosten (unter Berücksichtigung der dem Beamten gegenüber seinem Dienstgeber daraus entstehenden Ansprüche, wie zB nach § 20b GehG oder nach der RGV) der Versetzung, die der Beamte zu tragen hätte, seiner - im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides - bestehenden wirtschaftlichen Situation gegenüberzustellen. Dabei reicht eine ungefähre Ermittlung dieser Bezugsgrößen ("Grobprüfung") aus. Sie ist hinreichend, wenn es dem VwGH bei seiner nachprüfenden Kontrolle ermöglicht wird, zu beurteilen, ob die von der belangten Behörde daraus gezogenen Schlußfolgerungen grob fehlerhaft sind oder nicht.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120026.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011