RS Vwgh 1996/1/24 95/03/0296

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/14 94/03/0190 3

Stammrechtssatz

Es muß nicht stets zur Herabsetzung der Strafe führen, wenn im Berufungsverfahren ein weiterer Milderungsgrund festgestellt wird. Allerdings (Hinweis E 13.6.1989, 88/08/0125 und E 20.12.1976, 1228/76) hat die Berufungsbehörde in einem derartigen Fall ausdrücklich zu begründen, aus welchen Erwägungen sie dennoch die von der Erstbehörde verhängte Strafe für angemessen hält und nicht eine Herabsetzung der Strafe vornimmt.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelErschwerende und mildernde Umstände AllgemeinBegründung von ErmessensentscheidungenBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030296.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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