RS Vwgh 1996/1/24 93/13/0115

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §23 Z1;
LiebhabereiV;

Rechtssatz

Bei Tätigkeiten, die nicht der Liebhaberei in der ursprünglichen Bedeutung dieses Begriffes zugezählt werden können, die also nicht einer persönlichen Neigung des Steuerpflichtigen entspringen, kann Liebhaberei nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden (Hinweis E 2.8.1995, 93/13/0065, mit weiteren Nachweisen). Der Abgabepflichtige verfügt neben seinem mit der Durchführung der Arbeiten för Kongreßveranstaltungen befaßten Unternehmen über keine Einkunftsquelle, welcher Umstand bereits ein gewichtiges Indiz für seine Gewinnerzielungsabsicht bildet (Hinweis E 5.8.1993, 93/14/0036). Das subjektive Element der in Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gehegten Absicht zur Erzielung von Gewinnen kann nur aus äußeren Umständen erschlossen werden. Subjektive Beteuerungen der handelnden Personen treten an Beweiskraft gegenüber dem objektiven Erscheinungsbild des äußeren Tatbestandes in den Hintergrund. Wie das Vorliegen einer objektiv Gewinne als aussichtslos erscheinen lassenden Tätigkeit deren Beurteilung als Liebhaberei nicht deswegen hindert, weil der sich Betätigende seine Gewinnerzielungsabsicht beteuert, so ist umgekehrt auch subjektive Gewinnabsicht ungeachtet ihrer Bestreitung dann zu vermuten, wenn sich eine wirtschaftliche Tätigkeit objektiv und auf Dauer gesehen als gewinnträchtig darstellt (Hinweis E 27.7.1994, 91/13/0222, 92/13/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130115.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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