RS Vwgh 1996/1/24 95/21/0158

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Bringt der Fremde in seiner Beschwerde gegen die nach § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 erfolgte Abweisung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - wie schon im Verwaltungsverfahren - vor, daß er sich seit 17 Jahren im Bundesgebiet aufhalte und sich seit 8 Jahren in Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin befinde, so kommt seinen (nicht dem Neuerungsverbot des § 41 VwGG unterliegenden) Behauptungen, die den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde gelegenen Straftaten (seine Handlungsweisen) seien nicht derart schwerwiegend gewesen, daß daraus die Annahme des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 abzuleiten wäre, was er im Falle der Einräumung seines Parteiengehörs hätte belegen und durch Beischaffung der Strafakten beweisen können, durchaus rechtliche Relevanz zu; daraus folgt, daß die Frage, ob mit den verpönten Verhaltensweisen die besagte Annahme zu begründen ist, nur dann einer einwandfreien Beurteilung durch den VwGH zugänglich ist, wenn die Behörde das diesen Verurteilungen jeweils zugrunde liegende Verhalten konkret festgestellt hat. Ohne derartige Feststellungen bleibt der maßgebliche Sachverhalt und als Folge dessen die Beschlußbegründung mangelhaft.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210158.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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