RS Vwgh 1996/1/24 93/13/0237

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1220;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §27;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0238

Rechtssatz

Daß der VwGH eine abweichende Betrachtungdweise in Richtung einer Möglichkeit einer außergewöhnlichen Belastung des Einkommens auch durch den in der Vermögenskomponente gegründeten Ausstattungsanspruch für den Fall als geboten angesehen hat, daß das Vermögen nur aus Betriebsvermögen bestünde, welches dem Betrieb nicht ohne Gefährdung des wirtschaftlichen Weiterbestandes entzogen werden könne, trifft zu (Hinweis E 18.7.1995, 91/14/0016; E 15.12.1992, 91/14/0011; E 14.5.1991, 90/14/0281, ÖStZB 1992, 368). Das Anwachsen des Wertes der Beteiligungen der Abgabepflichtigen an der GmbH zufolge unterbliebene Ausschüttungen hat zu einer Vermögensvermehrung, nicht aber zu einem Einkommen geführt. Soweit die Abgabepflichtigen darauf hinweisen, daß der VwGH in seinem E vom 14.5.1991, 90/14/0281, ÖStZB 1992, 368, ausgeführt hat, daß dem Einkommensbegriff die Vermögensvermehrung wesentlich ist, stellt ihre Interpretation dieser Ausführungen dahin, daß es bei der abgabenrechtlichen Ermittlung des für die Höhe des Ausstattungsanspruches maßgebenden wirtschaftlichen Einkommensbegriffes auf die Vermögensvermehrung ankomme, eine offensichtliche Mißdeutung der Aussage dieses Erkenntnisses dar, weil nicht umgekehrt jede Vermögensvermehrung Einkommen ist, wie dies der Bestimmung des § 2 Abs 2 EStG 1972 entnommen werden kann. Im übrigen liegt die Entscheidung über die Vornahme oder das Unterbleiben einer Gewinnausschüttung in der Hand der Gesellschafter, denen die Wahl offensteht, von der Gesellschaft erwirtschaftete Gewinne entweder durch deren Ausschüttung zu Gesellschaftereinkünften aus Kapitalvermögen werden zu lassen oder durch das Unterlassen einer Ausschüttung die Vermögenswerte ihrer Beteiligungen zu erhöhen. Die von den Gesellschaftern in dieser Hinsicht getroffene Wahl hat jeder Gesellschafter in steuerlicher Hinsicht gegen sich gelten zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130237.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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