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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/06/0267 95/06/0268Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/08/19 93/06/0136 1Stammrechtssatz
Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse übt in allen Fällen der Gemeinderat aus. Im Rahmen der oberbehördlichen Befugnisse obliegt dem Gemeinderat auch die Entscheidung über Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs 2 AVG, und zwar ungeachtet der Tatsache, daß dem Gemeinderat gem § 46 Tir GdO 1966 nicht die Qualifikation einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde zukommt. Der Gemeinderat ist daher stets, dh in jedem einzelnen Fall des eigenen Wirkungsbereiches die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (Hinweis E 14.1.1975, 968/74). Daraus ergibt sich, daß gegen den Gemeindevorstand nicht die Säumnisbeschwerde an den VwGH erhoben werden kann, es muß vielmehr ein Devolutionsantrag gem § 73 Abs 2 AVG an den Gemeinderat gestellt werden (Hinweis E 16.10.1973, 1501/73, VwSlg 8483 A/1973).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060266.X01Im RIS seit
03.04.2001