RS Vwgh 1996/1/25 95/06/0266

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art118 Abs2;
GdO Tir 1966 §46;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/06/0267 95/06/0268

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/08/19 93/06/0136 1

Stammrechtssatz

Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse übt in allen Fällen der Gemeinderat aus. Im Rahmen der oberbehördlichen Befugnisse obliegt dem Gemeinderat auch die Entscheidung über Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs 2 AVG, und zwar ungeachtet der Tatsache, daß dem Gemeinderat gem § 46 Tir GdO 1966 nicht die Qualifikation einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde zukommt. Der Gemeinderat ist daher stets, dh in jedem einzelnen Fall des eigenen Wirkungsbereiches die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (Hinweis E 14.1.1975, 968/74). Daraus ergibt sich, daß gegen den Gemeindevorstand nicht die Säumnisbeschwerde an den VwGH erhoben werden kann, es muß vielmehr ein Devolutionsantrag gem § 73 Abs 2 AVG an den Gemeinderat gestellt werden (Hinweis E 16.10.1973, 1501/73, VwSlg 8483 A/1973).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060266.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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