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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Daß es keinesfalls Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, im Zuge des Flächenwidmungsplangenehmigungsverfahrens gemeinsam mit der Gemeinde und im nachhinein die wichtigen Gründe zu erheben oder sich nachträglich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Widmung dem Ziel der örtlichen Raumordnung entspricht oder nicht, ergibt sich schon aus § 26 Abs 4 Tir ROG 1984, wo festgelegt ist, welche Unterlagen die Gemeinde im Rahmen des Flächenwidmungsplangenehmigungsverfahrens der Landesregierung als Aufsichtsbehörde vorzulegen hat, nämlich den vom Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungsplan samt den eingelangten Stellungnahmen und die Niederschrift über die Beschlußfassung des Gemeinderates; weiters müssen nach § 28 Abs 2 letzter Satz Tir ROG 1984 die "für die Planänderung bedeutsamen Entscheidunsgrundlagen ... in ausreichendem Maße erkennbar sein".
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992060102.X02Im RIS seit
03.05.2001