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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Wird ein bewilligtes Wasserbenutzungsrecht mit einem bestimmten Zeitpunkt befristet, soferne nicht eine "Anschlußmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisation" bereits früher besteht, so legt letztere Nebenbestimmung dem Bescheidadressaten keine Verpflichtung auf, in einer bestimmten Weise initiativ tätig zu werden. Die "Anschlußmöglichkeit" kann nämlich nicht nur in tatsächlichen, sondern muß ebenso im rechtlichen Sinn verstanden werden; soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer solchen Vorschreibung fehlen, muß also eine solche Nebenbestimmung unanwendbar bleiben (Hinweis E 21.1.1992, 88/07/0120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070232.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2016