RS Vwgh 1996/1/25 95/06/0251

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
BauG Stmk 1995 §119 Abs2;
BauG Stmk 1995 §120;
BauO Stmk 1968 §71 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

War in einem Bauverfahren der erstinstanzliche Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz dem Bauwerber vor dem Inkrafttreten des Stmk BauG 1995 (1.9.1995) zugestellt worden und hat der Bauwerber gleichfalls vor dem Inkrafttreten des Stmk BauG 1995 die Berufung bei der Behörde erster Instanz eingebracht, handelt es sich nicht um einen Fall, bei dem das erstinstanzliche Verfahren noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stmk BauG 1995 anhängig war.

Schlagworte

Maßgebender Zeitpunkt Änderung der Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060251.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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