RS Vfgh 1993/3/19 B755/92

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Veröffentlicht am 19.03.1993
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Bebauungsplan 411 A1 der Stadtgemeinde Traun vom 31.03.89
Oö RaumOG §21 Abs4
Oö RaumOG §23 Abs2
Oö BauO §30 Abs6 lita

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Änderung eines Bebauungsplanes hinsichtlich der Verschiebung der Baufluchtlinie auf einem Grundstück; keine Verletzung öffentlicher Interessen oder schutzwürdiger Interessen der Nachbarn durch die Möglichkeit zur Errichtung einer Garage

Rechtssatz

Die zu untersuchende Bebauungsplanänderung hinsichtlich des Grundstückes Nr. 1906/10 findet in §23 Abs2 Oö RaumOG ihre Deckung: Daß öffentliche Interessen durch die Errichtung einer Garage direkt an einer Grundstücksgrenze verletzt würden, ist nicht ersichtlich. Auch von einer - im Sinne des §23 Abs2 Oö RaumOG zu berücksichtigenden - Verletzung von Interessen Dritter kann nicht die Rede sein. Daß die Beschwerdeführer einen größeren Abstand zwischen ihrem Wohnhaus und der Garage ihres Nachbarn bevorzugen, ist verständlich, bedeutet aber noch nicht, daß dieser Wunsch ein im Sinne des §23 Abs2 Oö RaumOG schutzwürdiges Interesse darstellt. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Oö BauO (§30 Abs6 lita), daß bestimmte Garagen auch auf der an sich von einer Bebauung freizuhaltenden Fläche eines Grundstückes, also auch unmittelbar an der Grundgrenze, errichtet werden können.

Im Verfahren zur Erlassung dieses Änderungsplanes haben die Eigentümer des Grundstückes Nr. 1906/10 eine Anregung gemäß §21 Abs4 Oö RaumOG auf Verschiebung der Baufluchtlinie in einem Teilbereich ihres Grundstückes eingebracht. Der Gemeinderat hat diese Anregung bei Änderung des Bebauungsplanes berücksichtigt, da er darin - zu Recht - keinen Widerspruch zu den im Oö RaumOG verankerten Änderungsvoraussetzungen erkennen konnte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Planungsakte Verfahren (Bebauungsplan), Nachbarrechte, Abänderung (Bebauungsplan)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B755.1992

Dokumentnummer

JFR_10069681_92B00755_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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