RS Vwgh 1996/1/25 95/06/0019

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

L85005 Straßen Salzburg
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 §8;
EisbEG 1954 §9;
LStG Slbg 1972 §13;
LStG Slbg 1972 §15;

Rechtssatz

Für die gegenüber der bf Gemeinde erfolgte Anordnung der Tragung von Kosten der Sicherung der Garagenankerwand auf einem mit einer Dienstbarkeit gem § 12 Slbg LStG 1972 belasteten Grundstück für den Fall, daß neben der Garagenankerwand vom jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstückes ein unterirdisches Objekt errichtet würde und die Anker entfernt werden müßten, bietet § 9 EisbEG 1954 keine gesetzliche Grundlage. Wenn der angefochtene Spruchteil nämlich nicht die Entschädigung in bezug auf die Dienstbarkeit betrifft, dann ergibt sich daraus auch, daß § 9 EisbEG 1954, der für den Fall Vorsorge trifft, daß ein gem § 8 EisbEG 1954 als Entschädigung zu leistender Kapitalsbetrag nicht vollständig ermittelt werden kann, für eine solche Anordnung nicht herangezogen werden kann. Die Anordnung fällt aber auch nicht unter § 13 Slbg LStG 1972.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060019.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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