RS Vwgh 1996/1/25 95/19/0331

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1 idF 1992/838;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/19/0329 E 25. Jänner 1996

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde darf sich auch bei Änderung des Versagungsgrundes auf die Angaben des Fremden über die zur Bestreitung des Unterhaltes verfügbaren Mittel in seinem Bewilligungsantrag stützen (Hinweis E 18.10.1995, 94/18/1137).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190331.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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