RS Vwgh 1996/1/25 95/06/0233

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/06/0019

Rechtssatz

Enthält ein als "Bescheid" bezeichneter erstinstanzlicher Verwaltungsakt eine Fertigungsklausel, welche neben dem Abdruck des Amtssiegels der Gemeinde die Worte "der Bürgermeister" sowie eine unleserliche Unterschrift aufweist, die daher nicht als leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden iSd § 18 Abs 4 AVG angesehen werden kann, und enthält diese Erledigung auch keinen Beglaubigungsvermerk, fehlt diesem erstinstanzlichen Verwaltungsakt der Bescheidcharakter. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß für den Adressaten allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit Hilfe der in der Erledigung erwähnten Bezeichnung der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde den Namen des Bürgermeisters zu ermitteln, der diese Erledigung genehmigt hat (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Aufl, Entscheidung 22 zu § 18 AVG und E 11.10.1994, 94/05/0097).

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei Behördenbezeichnung Amtssiegel Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Fertigungsklausel Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060233.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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