RS Vfgh 1993/3/19 B775/92

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Veröffentlicht am 19.03.1993
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

VfGG §87 Abs2
WAO §186

Leitsatz

Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes durch Versagung der Rückzahlung von aufgrund verfassungswidrig erkannter Bestimmungen des Wr VergnügungssteuerG abgeführter Vergnügungssteuer an den Abfuhrpflichtigen; Verpflichtung der Verwaltungsbehörden zur Herstellung des der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs entsprechenden Zustandes

Rechtssatz

Mit E v 14.03.91, B1871/88, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission, der dem Beschwerdeführer Vergnügungssteuer samt Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag vorgeschrieben hatte, wegen Rechtsverletzung durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (vgl E v 14.03.91, G148-151/90) stattgegeben.

Die Verpflichtung zur Herstellung des der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes (§87 Abs2 VfGG) trifft nicht nur die Verwaltungsbehörde, deren Bescheid aufgehoben wurde, sondern die Verwaltungsbehörden allgemein, und verpflichtet die Behörden insbesondere auch zur Rückgabe des durch den aufgehobenen Akt Entzogenen wie etwa des beschlagnahmten Gegenstandes oder des eingezahlten (Straf-)Geldbetrages. Ein Verstoß gegen dieses Gebot verletzt den Beschwerdeführer im selben Recht wie der aufgehobene Bescheid.

Die belangte Behörde hätte folglich dem Antrag des Beschwerdeführers (der hinsichtlich der Vergnügungssteuer als Vermieter von Videofilmen lediglich abfuhr-, nicht abgabepflichtig war) zur Gänze stattgeben müssen.

§186 WAO (betreffend das Antragsrecht des Abgabepflichtigen, nicht des Abfuhrpflichtigen auf Rückzahlung entrichteter Abgaben) ist jedenfalls keine dem §87 Abs2 VfGG derogierende Wirkung beizumessen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), Ersatzbescheid, Vergnügungssteuer, Rückzahlung Finanzverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B775.1992

Dokumentnummer

JFR_10069681_92B00775_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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