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L3 FinanzrechtNorm
VfGG §87 Abs2Leitsatz
Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes durch Versagung der Rückzahlung von aufgrund verfassungswidrig erkannter Bestimmungen des Wr VergnügungssteuerG abgeführter Vergnügungssteuer an den Abfuhrpflichtigen; Verpflichtung der Verwaltungsbehörden zur Herstellung des der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs entsprechenden ZustandesRechtssatz
Mit E v 14.03.91, B1871/88, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission, der dem Beschwerdeführer Vergnügungssteuer samt Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag vorgeschrieben hatte, wegen Rechtsverletzung durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (vgl E v 14.03.91, G148-151/90) stattgegeben.
Die Verpflichtung zur Herstellung des der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes (§87 Abs2 VfGG) trifft nicht nur die Verwaltungsbehörde, deren Bescheid aufgehoben wurde, sondern die Verwaltungsbehörden allgemein, und verpflichtet die Behörden insbesondere auch zur Rückgabe des durch den aufgehobenen Akt Entzogenen wie etwa des beschlagnahmten Gegenstandes oder des eingezahlten (Straf-)Geldbetrages. Ein Verstoß gegen dieses Gebot verletzt den Beschwerdeführer im selben Recht wie der aufgehobene Bescheid.
Die belangte Behörde hätte folglich dem Antrag des Beschwerdeführers (der hinsichtlich der Vergnügungssteuer als Vermieter von Videofilmen lediglich abfuhr-, nicht abgabepflichtig war) zur Gänze stattgeben müssen.
§186 WAO (betreffend das Antragsrecht des Abgabepflichtigen, nicht des Abfuhrpflichtigen auf Rückzahlung entrichteter Abgaben) ist jedenfalls keine dem §87 Abs2 VfGG derogierende Wirkung beizumessen.
Schlagworte
VfGH / Aufhebung Wirkung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), Ersatzbescheid, Vergnügungssteuer, Rückzahlung FinanzverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B775.1992Dokumentnummer
JFR_10069681_92B00775_01