RS Vwgh 1996/1/25 95/07/0130

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/07/0131 95/07/0132

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/03 92/18/0313 4

Stammrechtssatz

Der Nachweis der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten zu seiner Bestellung kann auch durch eine Zeugenaussage erbracht werden, sofern dieses Beweismittel schon vor der Begehung der Tat vorhanden war. Hiefür kommt auch eine entsprechende Aussage des veranwortlichen Beauftragten selbst in Betracht.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070130.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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