RS VwGH Erkenntnis 1996/01/25 95/19/0197

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Rechtssatz

Da es sich keineswegs um eine offenkundige Tatsache handelt, daß eine Sicherung des Unterhaltes des Fremden durch "Zuwendungen anderer" nicht gewährleistet sei, hindert das Fehlen der Bekanntgabe der maßgebenden Erwägungen die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit.

(hier: stützte sich die Berufungsbehörde ausschließlich darauf, daß die Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch einen Dritten, für den gesamten Lebensunterhalt des Fremden solange uneingeschränkt aufzukommen, bis letzterer dazu aus eigenem Einkommen in der Lage sein werde, nicht geeignet wäre, dessen Unterhalt zu sichern, ohne die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des sich Verpflichtenden als unzureichend zu beurteilen.).

Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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