RS Vfgh 1993/3/19 B19/93, KI-1/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1993
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
B-VG Art138 Abs1 litc

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen unabhängigen Verwaltungssenaten mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zur Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bundesvollziehung

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit einem Kompetenzkonflikt zwischen zwei unabhängigen Verwaltungssenaten ist die Bezugnahme auf Art138 Abs1 litb B-VG verfehlt, weil diese Bestimmung ausschließlich Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gerichten betrifft und daher für solche zwischen den als Verwaltungsbehörden eingerichteten unabhängigen Verwaltungssenaten nicht in Betracht kommt.

Es liegt aber auch kein Zuständigkeitsstreit zwischen Verwaltungsbehörden im Sinne des Art138 Abs1 litc B-VG vor, weil diese Bestimmung nur Kompetenzkonflikte zwischen den Ländern untereinander oder zwischen einem Land und dem Bund betrifft, im vorliegenden Fall aber eine Meinungsverschiedenheit innerhalb der Bundesvollziehung besteht.

Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes war daher zurückzuweisen.

(ähnlich B v 30.11.93, KI-4/93).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B19.1993

Dokumentnummer

JFR_10069681_93B00019_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten