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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litbLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen unabhängigen Verwaltungssenaten mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs zur Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten innerhalb der BundesvollziehungRechtssatz
Im Zusammenhang mit einem Kompetenzkonflikt zwischen zwei unabhängigen Verwaltungssenaten ist die Bezugnahme auf Art138 Abs1 litb B-VG verfehlt, weil diese Bestimmung ausschließlich Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gerichten betrifft und daher für solche zwischen den als Verwaltungsbehörden eingerichteten unabhängigen Verwaltungssenaten nicht in Betracht kommt.
Es liegt aber auch kein Zuständigkeitsstreit zwischen Verwaltungsbehörden im Sinne des Art138 Abs1 litc B-VG vor, weil diese Bestimmung nur Kompetenzkonflikte zwischen den Ländern untereinander oder zwischen einem Land und dem Bund betrifft, im vorliegenden Fall aber eine Meinungsverschiedenheit innerhalb der Bundesvollziehung besteht.
Der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes war daher zurückzuweisen.
(ähnlich B v 30.11.93, KI-4/93).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Unabhängiger VerwaltungssenatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B19.1993Dokumentnummer
JFR_10069681_93B00019_01