RS Vwgh 1996/1/25 95/19/1597

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Hat der (sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufende) Bf die ihm zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid erkannt, ist er verpflichtet, sich - notfalls unter Beiziehung eines übersetzers - mit dessen Inhalt einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen. Soweit der Bf sich auf ein "flüchtiges Überlesen" beruft, kann darin kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis erblickt werden, mußte er doch bei Erhalt eines Bescheides mit dem Beginn des Laufes einer Rechsmittelfrist rechnen. Auch ein Verschulden minderen Grades liegt nicht vor, ist der Bf doch gehalten, sich vom vollständigen Inhalt des ihm zugegangenen Bescheides Kenntnis zu verschaffen und dafür entsprechend Vorsorge zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191597.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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