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50/01 GewerbeordnungNorm
AbfallnachweisV 1991;Rechtssatz
Die Auffassung, wonach ein Verstoß gegen ein Gesetz zum Schutz der Umwelt iSd § 15 Abs 3 AWG 1990 nur dann vorliege, wenn eine Verwaltungsübertretung dadurch begangen werde, daß Luft, Wasser oder Boden verunreinigt oder schädlichen Einwirkungen ausgesetzt oder störender Lärm erzeugt werde, ist unzutreffend. Zum einen handelt es sich bei diesen Schutzobjekten des BVG über den umfassenden Umweltschutz nur um eine demonstrative Aufzählung; zum anderen dienen nicht nur solche Vorschriften dem Umweltschutz, die ausdrücklich und direkt das Verbot enthalten, Luft, Wasser oder Boden zu verunreinigen oder schädlichen Auswirkungen auszusetzen oder störenden Lärm zu erzeugen, sondern auch alle Vorschriften, die auf andere Weise - und sei es auch nur mittelbar - eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter zu verhindern suchen. Dazu zählen insbesondere auch Vorschriften über die Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen, aber auch Ordungsvorschriften wie jene der AbfallnachweisV, die den Umgang mit Stoffen mit potentiell umweltgefährlichem Charakter so regeln, daß eine Gefahr für die Umwelt erst gar nicht ensteht und für eine entsprechende Kontrolle dieses Umganges sorgen. Dazu gehören auch die durch § 39 Abs 1 lit c Z 10 unter Strafsanktion gestellten Bestimmungen des § 19 Abs 2 AWG 1990 über die den Übernehmer oder Behandler gefährlicher Abfälle oder Altöle treffenden Meldepflichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070230.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010