RS Vwgh 1996/1/25 95/06/0211

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Größere Abstände sind gem § 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 nur dann festzusetzen, wenn der VerwendungsZWECK eines Bauwerkes eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn erwarten läßt. Es sind aber Immissionen hinzunehmen, wenn sie sich im Rahmen des nach der Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen übersteigen. Die konsensgemäße Verwendung einer Wohnanlage im Wohngebiet kann aber im Hinblick auf den Verwendungszweck keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn herbeiführen, weil der Verwendungszweck von Wohnbauten kein anderer ist als der in Einfamilienhäusern, und auch typenmäßig keine ortsunübliche Art von Immissionen zu erwarten ist (Hinweis E 9.6.1994, 94/06/0058). Da der Verwendungszweck einer Wohnanlage mit sechzehn Wohnungen derselbe ist wie jener in Einfamilienhäusern, ist auch die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen zu der Frage, ob eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn zu erwarten ist, entbehrlich.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060211.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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