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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Rechtmäßige Zusammensetzung einer Gemeindewahlbehörde bei Entscheidungen betreffend die Verweigerung der Eintragung in das Wählerverzeichnis; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; Verletzung im Recht auf Teilnahme an der Gemeinderatswahl mangels erschöpfender Beurteilung der entscheidenden Frage des Wohnsitzes der BeschwerdeführerRechtssatz
Daß in der gemäß §12 Bgld GdWO 1992 vorgesehenen Verlautbarung der Zusammensetzung der Gemeindewahlbehörde dem Namen eines Mitgliedes nicht die Funktionsbezeichnung Beisitzer beigefügt war, sondern die des stellvertretenden Gemeindewahlleiters - einer Funktion, die dieses Mitglied in der Sitzung am 08.09.92 infolge Anwesenheit des gesetzlichen Gemeindewahlleiters, des Bürgermeisters, nicht ausübte -, vermag an der damals rechtmäßigen Zusammensetzung der Gemeindewahlbehörde nichts zu ändern.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Die angefochtenen Bescheide (betreffend die Verweigerung der Eintragung in das Wählerverzeichnis) entbehren aber jedweder substantiellen Begründung. Sie lassen jegliche Tatsachenfeststellungen vermissen und berufen sich nur mit wenigen Worten - floskelhaft - ganz allgemein auf ein "Ermittlungsverfahren", das aber in den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Administrativakten nicht zureichend dokumentiert ist. Damit fehlen für die erschöpfende Beurteilung der entscheidenden Frage des Wohnsitzes der Beschwerdeführer entsprechend geeignete Grundlagen.
Demgemäß wurden die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Teilnahme an der Gemeinderatswahl (Art117 Abs2 B-VG) verletzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Wahlbehörden, Wahlrecht aktives, Wohnsitz, Bescheidbegründung, Ermittlungsverfahren (Wahlen), Wählerevidenz, BehördenzusammensetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1696.1992Dokumentnummer
JFR_10069681_92B01696_01