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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es ist ausschließliche Pflicht der Gemeinde, vor Beschlußfassung über die Änderung eines Flächenwidmungsplanes die "für die Planänderung bedeutsamen Entscheidungsgrundlagen" iSd § 28 Abs 2 Tir ROG 1984 zu schaffen. Entscheidend ist dabei auch, daß diese Entscheidungsgrundlagen bereits im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Gemeinderates über die beabsichtigte Flächenwidmungsplanänderung vorliegen müssen (vgl in diesem Sinne das zur vergleichbaren Salzbuger Rechtslage ergangene E VfGH 2.12.1991, VfSlg 12926/1991, wonach die erforderlichen Unterlagen vor der Beschlußfassung vorliegen müssen).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992060102.X01Im RIS seit
03.05.2001