RS Vwgh 1996/1/25 92/06/0102

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauRallg;
ROG Tir 1984 §28 Abs2;

Rechtssatz

Es ist ausschließliche Pflicht der Gemeinde, vor Beschlußfassung über die Änderung eines Flächenwidmungsplanes die "für die Planänderung bedeutsamen Entscheidungsgrundlagen" iSd § 28 Abs 2 Tir ROG 1984 zu schaffen. Entscheidend ist dabei auch, daß diese Entscheidungsgrundlagen bereits im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Gemeinderates über die beabsichtigte Flächenwidmungsplanänderung vorliegen müssen (vgl in diesem Sinne das zur vergleichbaren Salzbuger Rechtslage ergangene E VfGH 2.12.1991, VfSlg 12926/1991, wonach die erforderlichen Unterlagen vor der Beschlußfassung vorliegen müssen).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992060102.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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