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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/12/14 95/19/1087 2Stammrechtssatz
Da sich aus dem Gesetzeswortlaut jedenfalls nicht ergibt, daß es sich bei § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 um eine bloße Formvorschrift handeln sollte, ist diese Bestimmung im Einklang mit dem aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Willen des Gesetzgebers auszulegen, wonach der Fremde die Entscheidung über seinen im Ausland zu stellenden Antrag auch vom Ausland aus abzuwarten hat. Es handelt sich daher um eine inhaltliche Voraussetzung, deren Fehlen kein verbesserungsfähiges Formgebrechen darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191399.X02Im RIS seit
11.07.2001