An der Annahme der belBeh, daß der Aufenthalt der Bf die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde, mag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß der Bf die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde, weil sich der Gegenstand der von den Strafgerichten gem § 43 Abs 1 StGB anzustellenden Prognose (Generalprävention und Spezialprävention) vom Inhalt der Beurteilung nach § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 unterscheidet.