RS Vwgh 1996/1/25 95/18/1114

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wird eine in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung dahingehend bekämpft, daß der Bescheid deshalb nicht nachprüfbar sei, weil jegliche Beweiswürdigung bzw Erkenntnisquellen für die im Bescheid getroffene Annahme fehlten, so ist der aufgezeigte Verfahrensmangel dann nicht wesentlich, wenn nicht das Vorliegen eines von den Feststellungen der belBeh unterschiedlichen Sachverhaltes dargetan wird, bei dem die belBeh zu einem anderen (für den Bf günstigeren) Bescheid hätte kommen können.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995181114.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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