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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen eine Bewilligung nach dem Vlbg LandschaftsschutzG versagenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; Fehlen einer die Bezirkshauptmannschaft zur Entscheidung namens der Landesregierung ermächtigenden Gesetzesvorschrift; Instanzenzug daher - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides - bis zur LandesregierungRechtssatz
Es besteht weder eine die Bezirkshauptmannschaft zur Entscheidung namens der Landesregierung ermächtigende Gesetzesvorschrift, auf welche sich die in der Rechtsmittelbelehrung zum Ausdruck gebrachte Zurechnung des Bescheides zur Landesregierung stützen könnte, noch enthält der angefochtene Bescheid in den seinen normativen Inhalt bestimmenden Teilen eine in diese Richtung weisende Aussage. Er ist vielmehr der als Behörde erster Instanz nach §26 Abs1 Vlbg LandschaftsschutzG tätig gewordenen Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zuzurechnen. Mangels einer den Instanzenzug speziell regelnden Verwaltungsvorschrift gilt sohin der Grundsatz, daß jener bis zur zuständigen obersten Verwaltungsbehörde, d.i. hier die Landesregierung, führt.
Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Landschaftsschutz, Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit Verwaltungsverfahren, Instanzenzug, Bescheid Rechtsmittelbelehrung, RechtsmittelbelehrungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B2029.1992Dokumentnummer
JFR_10069681_92B02029_01