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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Rechtssatz
Gem § 25 lit d Tir BauO 1989 erstreckt sich unzweifelhaft die Überwachung der Einhaltung der Bauvorschriften durch die Baubehörde auch auf eine Verwendungsänderung, wobei eben dann die Zulässigkeit des neuen Verwendungszweckes in der jeweiligen Widmungskategorie zu prüfen ist. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis Hauer, Tiroler Baurecht, zweite Aufl, S 129, P 8, und S 130, P 9, und E VfGH 6.12.1990, VfSlg 12569/1990).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992060105.X06Im RIS seit
11.07.2001