RS Vfgh 1993/3/22 G135/92

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Index

32 Steuerrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
MineralölsteuerG 1981 §7 Abs1 litb
MineralölsteuerG 1981 §16a Abs2
BAO §201

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Ausnahmebestimmung von der Steuerpflicht nach dem MineralölsteuerG 1981 bzw einer Bestimmung über die Voraussetzung für die Bewilligung zur steuerfreien Aufnahme von Mineralöl wegen Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung bestimmter Wortfolgen in §7 Abs1 litb und §16a Abs2 MineralölsteuerG 1981 idF BGBl 695/1991.

Die antragstellende Gesellschaft hätte die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihr im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgaben mit der Begründung zu stellen, die Abgabeentrichtung hätte sich im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit der Ausnahmeregelung von der die Steuerpflicht anordnenden Grundregel als unrichtig erwiesen.

§16a MineralölsteuerG 1981 sieht eine Bewilligung zur steuerfreien Aufnahme von Mineralöl vor, die in Bescheidform zu ergehen hat. Die Einleitung eines Bewilligungsverfahrens hält der Verfassungsgerichtshof selbst dann für zumutbar, wenn die antragstellende Gesellschaft selbst Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung hegt. Wenn die antragstellende Gesellschaft behauptet, daß die Leistung der Sicherheit finanziell nicht verkraftbar sei, ist es ihr unbenommen, den Antrag zu stellen, ohne die entsprechende Sicherheitsleistung zu erlegen.

Entscheidungstexte

  • G 135/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.03.1993 G 135/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Mineralölsteuer, Finanzverfahren, Selbstbemessung (Finanzverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G135.1992

Dokumentnummer

JFR_10069678_92G00135_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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