Es kommt nicht darauf an, ob ein Fremder, der eine Ehe ausschließlich zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingeht, zum Zeitpunkt der Eheschließung Konsequenzen aus seinem Verhalten befürchtet, sondern nur darauf, ob eine solche Eheschließung vorliegt oder nicht. Die Einschätzung der Vernichtbarkeit der Ehe durch den Fremden ist daher bedeutungslos.