RS Vfgh 1993/3/22 B126/93

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Verabsäumung eines ausländischen Staatsangehörigen, sich einen unverständlichen Bescheid übersetzen zu lassen, kein minderer Grad des Versehens

Rechtssatz

Beim Verschulden des Einschreiters handelt es sich nicht bloß um einen minderen Grad des Versehens: Es mag sein, daß durch allenfalls mißverständliche oder sogar unrichtige Äußerungen dritter Personen für den Einschreiter (ein türkischer Staatsangehöriger) der Eindruck entstanden ist, daß "die Angelegenheit ... bereits erledigt" wäre. Es ist jedoch für jeden sorgfältigen Menschen selbstverständlich, daß er sich einen an ihn ergehenden Bescheid - jedenfalls einen solchen, der ihn in ganz bedeutender Weise berührt - übersetzen läßt, wenn er seinen Inhalt nicht verstehen sollte.

Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags.

Entscheidungstexte

  • B 126/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.03.1993 B 126/93

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B126.1993

Dokumentnummer

JFR_10069678_93B00126_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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