RS Vwgh 1996/1/25 95/19/1347

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §151 Abs2;
AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
AufG 1992;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

Rechtssatz

Mündige Minderjährige sind im Verfahren nach dem AufenthaltsG 1992 und - daran anknüpfend - im Beschwerdeverfahren vor dem VwGH nach diesem Gesetz prozeßfähig (Hinweis E 9.11.1995, 95/19/0838).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Minderjährige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191347.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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