RS Vwgh 1996/1/25 95/19/1428

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
StGB §43;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/25 95/19/1906 1

Stammrechtssatz

An der Annahme der belBeh, daß der Aufenthalt der Bf die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde, mag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß der Bf die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde, weil sich der Gegenstand der von den Strafgerichten gem § 43 Abs 1 StGB anzustellenden Prognose (Generalprävention und Spezialprävention) vom Inhalt der Beurteilung nach § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 unterscheidet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191428.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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