RS Vwgh 1996/1/25 95/19/1697

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
VerfGG 1953 §85 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Für den Tatbestand des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1993 ist entscheidend, daß in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides maßgebenden Zeitpunkt seiner Zustellung gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestand. Dessen Rechtswirksamkeit hängt nicht davon ab, ob gegen den Berufungsbescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurde (Hinweis § 85 Abs 1 VerfGG; für den Fall der Erhebung einer Beschwerde an den VwGH E 9.11.1995, 95/19/1068 und E 9.11.1995, 95/19/1166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191697.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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