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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
BauRallg;Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken dagegen, wenn im Rahmen der Kompetenz Raumordnung (Landeskompetenz nach Art 15 Abs 1 B-VG und Kompetenz der Gemeinden im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches nach Art 118 Abs 3 B-VG) dem Verwendungszweck einer Wohnung rechtliche Relevanz zugeordnet wird. Es kommt iZm § 12 Abs 3 Tir ROG 1984 nicht nur darauf an, ob eine Wohnung eine bestimmte objektive Eignung (nämlich zur ganzjährigen Benützung) besitzt, sondern auch darauf, ob der Bauwerber eine Person ist, der die Wohnung iSd § 21 Abs 1 Z 1 WFG 1984 "zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden" beabsichtigt (Hinweis E VwGH 9.4.1992, 91/06/0197, und E VfGH 6.12.1990, VfSlg 12569/1990).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992060105.X04Im RIS seit
11.07.2001