RS Vwgh 1996/1/25 95/06/0019

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

L85005 Straßen Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1323;
B-VG Art94;
LStG Slbg 1972 §13;
LStG Slbg 1972 §15 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die gem § 13 Slbg LStG 1972 festzusetzende Entschädigung bezieht sich auf alle "durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile". Darunter sind die durch die Einräumung der Dienstbarkeit verursachten Vermögensnachteile zu verstehen. Die Entschädigung setzt somit das Bestehen der Dienstbarkeit voraus und bezieht sich auf den Zeitpunkt der Einräumung derselben. Die Kosten, die entstehen, wenn in der Zukunft die Anker wegen einer Bauführung des durch die Dienstbarkeit Belasteten entfernt werden und zur Sicherung der Garagenankerwand während des Baues Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, stellen keine in diesem Sinne durch die Enteignung (hier durch die Einräumung der Dienstbarkeit) verursachten vermögensrechtlichen Nachteile dar. Betrifft die Beschwerde aber nicht die Entschädigung, ergibt sich weiters, daß die Beschwerde an den VwGH zulässig ist. Die Sache fällt daher insofern nicht in die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060019.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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