RS Vwgh 1996/1/25 95/19/0632

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/0633

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/27 93/17/0104 1 (hier: § 63 Abs 5 AVG idF BGBl 1991/51)

Stammrechtssatz

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nach § 71 Abs 4 AVG ist durch das ausgeübte Wahlrecht für die Einbringung der Berufung nach § 63 Abs 5 AVG idF 1990/357 schon festgelegt. Zuständig zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde, bei der die Berufung eingebracht worden ist, im konkreten Fall somit die Behörde erster Instanz und nicht die Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hatte (Hinweis: E 19.9.1983, 83/10/0206).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190632.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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