RS Vwgh 1996/1/25 93/07/0176

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §32;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/22 93/07/0131 5

Stammrechtssatz

Da das Stmk KanalG 1988 Ausnahmen vom Anschlußzwang vorsieht, wobei eine Voraussetzung dafür darin besteht, daß das öffentliche Interesse nicht geschädigt wird, geht das Stmk KanalG 1988 davon aus, daß das Unterbleiben eines Anschlusses durchaus auch ohne Beeinträchtigung öffentlicher Interessen möglich ist. Eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG (hier einer biologischen Abwasserbeseitigungsanlage) kann daher nicht mit der Rechtfertigung versagt werden, daß das Unterbleiben eines Anschlusses an die Gemeindekanalisation generell eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070176.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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