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50/01 GewerbeordnungNorm
AWG 1990 §15 Abs3;Rechtssatz
§ 15 Abs 3 AWG 1990 spricht von "Bundesgesetzen oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt" und führt dann das AWG 1990, die GewO 1973 und das WRG an. Diese Formulierung könnte so gedeutet werden, daß Übertretungen von Bestimmungen eines dieser Gesetze jedenfalls Übertretungen eines Gesetzes zum Schutz der Umwelt sind, ohne daß es noch einer weiteren Prüfung bedürfte, ob die übertretene Bestimmung dem Schutz der Umwelt dient. Gegen eine solche Auslegung spricht aber der Umstand, daß insbesondere die GewO mit Strafsanktionen versehene Bestimmungen enthält, die nicht dem Umweltschutz dienen. Zu erwähnen sind etwa Vorschriften über die Abgrenzung der Befugnisse verschiedener Gewerbeberechtigungen. Es ist daher davon auszugehen, daß auch bei Übertretung von Bestimmungen der GewO, des AWG 1990 und des WRG zu prüfen ist, ob die übertretenen Bestimmungen dem Umweltschutz dienen. Als Maßstab für diese Prüfung kann das Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl Nr 491/1984, herangezogen werden. Nach § 1 Abs 2 dieses BVG ist umfassender Umweltschutz die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen. Der umfassende Umweltschutz besteht insbesondere in Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070230.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010