RS Vwgh 1996/1/25 95/19/0331

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1 idF 1992/838;
AufG 1992 §6 Abs1 idF 1995/351;
AVG §56;
MRK Art8 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/19/0329 E 25. Jänner 1996

Rechtssatz

Im Zuge einer auf § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 idF BGBl 1992/838 gestützten Entscheidung ist grundsätzlich auf die durch Art 8 Abs 1 MRK geschützten privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. Eine Änderung des bei Stellung des Antrages um Erteilung der Bewilligung angegebenen Aufenthaltszweckes ist aus dem Grunde des § 6 Abs 1 letzter Satz AufenthaltsG 1992 idF BGBl 1995/351 unzulässig.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190331.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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