RS Vwgh 1996/1/25 95/06/0233

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/06/0019

Rechtssatz

Hat der Rechtsvertreter eines Bf die Zahl der iSd gem § 34 Abs 2 VwGG erteilten Verbesserungsauftrages erforderlichen Schriftsätze bzw Beilagen überprüft, unterläuft in der Folge aber der mit der manipulativen Abwicklung betrauten, bislang verläßlichen Kanzleiangestellten insoweit ein Versehen, als sie mit dem Konvolut nicht die für den VwGH bestimmte - unterfertigte - Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde an den VfGH kuvertiert, sondern eine ebenfalls im Akt befindliche, nicht unterfertigte Kopie (was in der Folge zur Einstellung des Verfahrens vor dem VwGH führt), ist das Versehen der an sich zuverlässigen Kanzleikraft (das dem Rechtsfreund des Bf und in weiterer Folge dem Bf zuzurechnen ist) noch ein "minderer Grad des Versehens", sodaß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand antragsgemäß zu bewilligen ist.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060233.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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