Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §833;Rechtssatz
§ 27 Abs 3 lit b Tir BauO 1989 regelt ausdrücklich die Fälle, in denen gem der Tir BauO 1989 im Baubewilligungsverfahren eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, der nicht der Bauwerber ist, erforderlich ist, nämlich für den Neubau, Zubau oder Umbau eines Gebäudes, worunter die Errichtung eines Flugdaches nach dem hier vorliegenden Projekt nicht fällt. Sohin besteht im Hinblick auf § 13 Abs 2 WEG 1975, wonach der Wohnungseigentümer zu Änderungen an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung berechtigt ist, wenn die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer zur Folge hat, und auf § 833 und § 834 ABGB aus der Sicht der Tir BauO 1989 kein Gebot der Zustimmung des Grundeigentümers (Hinweis E 20.9.1990, 90/06/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060249.X01Im RIS seit
03.05.2001