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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation; Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwaltes nicht durch das satzungsgemäß befugte Organ des beschwerdeführenden VereinsRechtssatz
Gemäß §13 Abs1 der vorgelegten Statuten des beschwerdeführenden Vereins ist der Vorsitzende des Bundesvorstandes der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt "die Vertretung des Verkehrsclub Österreich, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen".
Eine Bevollmächtigung durch den Bundessekretär sowie den Schriftführer genügt für die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG nicht, weil dies nicht zu den "laufenden Geschäften" (§15 der Vereinsstatuten) eines Vereines dieser Art zählt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prozeßvollmacht, VereinsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B88.1993Dokumentnummer
JFR_10069678_93B00088_01