RS Vfgh 1993/3/22 B88/93

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §17 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation; Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwaltes nicht durch das satzungsgemäß befugte Organ des beschwerdeführenden Vereins

Rechtssatz

Gemäß §13 Abs1 der vorgelegten Statuten des beschwerdeführenden Vereins ist der Vorsitzende des Bundesvorstandes der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt "die Vertretung des Verkehrsclub Österreich, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen".

Eine Bevollmächtigung durch den Bundessekretär sowie den Schriftführer genügt für die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG nicht, weil dies nicht zu den "laufenden Geschäften" (§15 der Vereinsstatuten) eines Vereines dieser Art zählt.

Entscheidungstexte

  • B 88/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.03.1993 B 88/93

Schlagworte

VfGH / Prozeßvollmacht, Vereinsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B88.1993

Dokumentnummer

JFR_10069678_93B00088_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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