RS Vwgh 1996/1/25 95/06/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/17 91/06/0006 2

Stammrechtssatz

Der Nachbar besitzt kein Recht darauf, daß die Planunterlagen und sonstigen Belege der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden, sofern die Planunterlagen nur ausreichen, um dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH benötigt (Hinweis E 26.3.1985, 84/05/0233).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060211.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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