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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/05/17 91/06/0006 2Stammrechtssatz
Der Nachbar besitzt kein Recht darauf, daß die Planunterlagen und sonstigen Belege der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden, sofern die Planunterlagen nur ausreichen, um dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH benötigt (Hinweis E 26.3.1985, 84/05/0233).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060211.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009