RS Vwgh 1996/1/25 95/07/0085

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
95/05 Normen Zeitzählung

Norm

AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
Leitlinie zur Abfallwirtschaft BMUJF 1988;
ÖNORM S 2070;
ÖNORM S 2072;
ÖNORM S 2073;
ÖNORM S 2074;
ÖNORM S 2075;
Richtlinie für die Ablagerung von Abfällen BMUJF BMLF 1990;

Rechtssatz

Richtlinien, Leitlinien sowie (nicht für verbindlich erklärte) Ö-Normen stellen keine verbindlichen Rechtsgrundlagen dar. Ihnen kann Bedeutung nur insoweit zukommen, soweit es sich dabei um "objektivierte", dh generelle Gutachten handelt und von der Behörde dargetan wird, daß die in diesen objektivierten Gutachten enthaltenen Aussagen auch auf den konkreten Einzelfall zutreffen (Hinweis E 27.9.1994, 92/07/0074).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beweismittel Sachverständigengutachten Vorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070085.X03

Im RIS seit

06.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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