RS Vwgh 1996/1/25 95/06/0014

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §61 Abs2 litb;
B-VG Art7 Abs1;
LandbauO Slbg 1952 §11;

Rechtssatz

Für den Fall, daß für ein bestimmtes Gebäude bestimmte Auflagen (hier gem § 61 Abs 2 lit b Slbg BauTG) erlassen worden sind, für andere Gebäude dieser Art gleichartige Auflagen rechtswidrigerweise nicht, kann daraus dennoch für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsverfahrens, in dem die Auflagen erlassen worden sind, nichts abgeleitet werden (Hinweis E VfGH 28.6.1976, VfSlg 7836/1976 und E VfGH 29.6.1981, VfSlg 9169/1981 iZm dem Gleichheitssatz). Auch in dem Fall, daß die Baubewilligung für das Gebäude (hier nach der Slbg LandbauO 1952) rechtswidrigerweise mit einem jederzeitigen Widerruf und einer Befristung erteilt worden wäre, könnte daraus nicht abgeleitet werden, daß diese Bewilligung in eine unbefristete umzudeuten wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060014.X01

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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