Index
L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauRallg;Rechtssatz
Für den Fall, daß für ein bestimmtes Gebäude bestimmte Auflagen (hier gem § 61 Abs 2 lit b Slbg BauTG) erlassen worden sind, für andere Gebäude dieser Art gleichartige Auflagen rechtswidrigerweise nicht, kann daraus dennoch für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsverfahrens, in dem die Auflagen erlassen worden sind, nichts abgeleitet werden (Hinweis E VfGH 28.6.1976, VfSlg 7836/1976 und E VfGH 29.6.1981, VfSlg 9169/1981 iZm dem Gleichheitssatz). Auch in dem Fall, daß die Baubewilligung für das Gebäude (hier nach der Slbg LandbauO 1952) rechtswidrigerweise mit einem jederzeitigen Widerruf und einer Befristung erteilt worden wäre, könnte daraus nicht abgeleitet werden, daß diese Bewilligung in eine unbefristete umzudeuten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060014.X01Im RIS seit
28.09.2001